Entziehung der Fahrerlaubnis wegen „Auto-Posings“

Montag, 26.10.26

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines „Auto-Posers“ gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abgelehnt (Az. 4 L 948/26.KO).

Im Streitfall entzog der Antragsgegner dem Antragsteller im Mai 2026 die Fahrerlaubnis, da dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Dieses hatte der Antragsgegner im Januar 2026 wegen wiederholter Verkehrsverstöße des Antragstellers angeordnet. Dieser war in der Vergangenheit mehrmals durch „Auto-Posing“ aufgefallen. Er hatte wiederholt mit von ihm gemieteten Kraftfahrzeugen auf kurzen Strecken so stark beschleunigt, dass erheblicher Lärm entstand. Zusätzlich spielte er übermäßig laut Musik ab und beging innerorts einen Geschwindigkeitsverstoß. Zudem zeigte er sich bei polizeilichen Verkehrskontrollen stets uneinsichtig. Gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erhob er Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Auf die Nichteignung des Antragstellers dürfe geschlossen werden, weil er das geforderte medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsgegner sei befugt gewesen, die Vorlage des Gutachtens zu verlangen. Dem habe auch nicht der Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems entgegengestanden. Der Antragsgegner habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass eine frühzeitige Klärung der Fahreignung erforderlich sei. Das Verhalten des Antragstellers zeige insgesamt die Neigung, in für „Auto-Poser“ typischer Weise den eigenen übersteigerten Geltungsdrang über das geltende Recht zu stellen. Das durch „Auto-Posing“ im öffentlichen Verkehrsraum erkennbare charakterliche Defizit gebe im konkreten Fall Anlass für eine umgehende weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

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