Kostenlose ärztliche Beratung neben medizinischer Adipositasbehandlung ist unlauter

Dienstag, 27.10.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermarktung medizinischer Leistungen aus dem Bereich der Adipositas-Behandlung eine verbotene Zuwendung und damit unlauter ist (Az. 6 U 60/26).

Im konkreten Fall entwickelt und vermarktet die Antragstellerin medizinische Leistungen im Bereich der Adipositas-Therapie, darunter Verfahren zur Magenverkleinerung sowie Behandlungen, die auf eine Gewichtsreduktion abzielen. Die Antragsgegnerin bewarb über die von ihr betriebene Internetplattform gleichartige Leistungen und warb unter anderem mit einer „100 % kostenfreien Beratung“ im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den auf Unterlassen dieser Werbung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung unlauter gegen das Verbot, im Rahmen der Werbung für die Behandlung krankhafter menschlicher Beschwerden – hier behandlungsbedürftige Adipositas – Zuwendungen anzukündigen. Potenzielle Patienten verstünden die Werbung als Angebot einer kostenlosen ärztlichen Beratung, zumal die beworbenen Behandlungsmöglichkeiten auch Ärzten vorbehaltene minimalinvasive Eingriffe umfassten. Diese kostenlose ärztliche Beratung stelle eine verbotene Zuwendung dar (§ 7 Abs. 1 HWG). Von diesem Verbot werde jede aus Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung erfasst. Die gesetzliche Ausnahme für die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen greife hier nicht, da sie nur als bloße Nebenleistung zulässig sei. Bei den im Streitfall beworbenen ärztlichen Beratungsleistungen handele es sich indes um eine Hauptleistung.

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