Weist der Betreiber einer Autowaschanlage vor der Einfahrt ausdrücklich darauf hin, dass der serienmäßige Heckspoiler eines bestimmten Fahrzeugmodells beim Waschvorgang beschädigt werden kann, liegt laut Amtsgericht München keine Pflichtverletzung des Betreibers vor, wenn sich gerade dieses Risiko verwirklicht. (Az. 112 C 17109/25).
Eine Frau fuhr mit dem VW Beetle ihres Ehemanns in eine Waschanlage. Das Fahrzeug war serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet, der beim Waschvorgang beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter verlangte vom Betreiber Schadensersatz in Höhe von 1.228,78 Euro netto. Der Betreiber hatte an der Einfahrt und in der Waschanlage mit Schildern darauf hingewiesen, dass die Spoiler von VW Beetle und Mini Cooper beim Waschen abgerissen werden könnten und hierfür keine Haftung übernommen werde. Der Kläger bestritt, dass das Warnschild am Tag des Schadens angebracht gewesen sei.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar falle grundsätzlich das Risiko, dass eine Waschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit serienmäßiger Ausstattung konstruktionsbedingt ungeeignet ist, in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers. Eine Pflichtverletzung des Betreibers liege hier jedoch nicht vor, weil vor dem besonderen Risiko gewarnt worden war. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass das Warnschild auch am Tag des Schadens an der Einfahrt angebracht war. Die Aussagen mehrerer Zeugen stützten dies. Dass ein Arbeitskollege der Fahrerin das Schild nicht wahrgenommen habe, beweise nicht, dass es nicht vorhanden war. Auch die Aussage der Fahrerin überzeugte das Gericht insoweit nicht. Es hielt es vielmehr für naheliegend, dass sie das Schild in der konkreten Situation lediglich übersehen hatte. Damit habe der Betreiber ausreichend auf das besondere Beschädigungsrisiko für den VW Beetle hingewiesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestand daher nicht.