Resturlaub: Bis wann muss er genommen werden?

Mittwoch, 28.10.26

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, doch auf dem Urlaubskonto befinden sich noch einige offene Urlaubstage. Müssen diese bis zum Jahresende genommen werden oder können Beschäftigte ihren Resturlaub einfach mit ins nächste Jahr nehmen?

Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Wird Urlaub übertragen, muss er grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.

Allerdings verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nicht ohne Weiteres automatisch. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten grundsätzlich konkret darauf hinweisen, wie viel Urlaub ihnen noch zusteht, sie auffordern, diesen rechtzeitig zu nehmen, und sie darüber informieren, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann. Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Urlaubsanspruch grundsätzlich fortbestehen.

Besonderheiten gelten unter anderem bei längerer Krankheit. Auch tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, abweichende Bestimmungen enthalten.

Beschäftigte sollten ihren Urlaubsanspruch daher rechtzeitig prüfen und noch offene Urlaubstage frühzeitig mit dem Arbeitgeber abstimmen. Bei Unklarheiten können der Arbeitsvertrag, ein geltender Tarifvertrag oder betriebliche Regelungen Aufschluss geben.

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