Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt, nur Wettkämpfe erfasst, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen (Az. IV ZR 251/25).
Im konkreten Fall verlangte eine Versicherungsnehmerin Leistungen aus einer Unfallversicherung, nachdem der Versicherte mit seinem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke verunglückt war. Bei der Veranstaltung fand kein Wettbewerb mit Platzierungen statt. Der beklagte Versicherer lehnte Versicherungsleistungen unter Berufung auf eine Ausschlussklausel für Fahrtveranstaltungen ab, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Während das Landgericht Bielefeld der Klägerin Recht gab, wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof hatte im Wesentlichen Erfolg. Maßgeblich sei, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankomme, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankomme. Der Ausschluss setze einen verabredeten Wettkampf voraus, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen. Risikoausschlüsse in Unfallversicherungen seien eng auszulegen. Deshalb finde die Ausschlussklausel im Streitfall keine Anwendung.