Kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim während einer Rufbereitschaft

Montag, 24.11.25

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Ereignis stelle daher keinen Arbeitsunfall dar (Az. L 3 U 42/24).

Im Streitfall war der zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alte Kläger, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. In einer Dezembernacht übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich u. a. eine Gehirnerschütterung zu. Er musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die ablehnende Entscheidung. Nach Auffassung der Richter steht das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers. Diese beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassen und der unfallversicherte Arbeitsweg begonnen. Eine (nächtliche) Rufbereitschaft zu Hause begründe keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice. Daher könne der Versicherungsschutz nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen, sondern erst dann, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen werde, um den Arbeitsweg zu beschreiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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