Das Amtsgericht München entschied, dass ein Patient, unter dem der Zahnarztstuhl beschädigt wurde, nicht für die Reparaturkosten aufkommen muss (Az. 283 C 4126/25).
Im Streitfall nahm der Patient bei seinem Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl Platz. Nachdem er sich bewegte, knackte es und die Kopfstütze des Behandlungsstuhls zerbrach. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von rund 1.700 Euro zu ersetzen. Er war der Ansicht, dass der Patient den Stuhl durch seine Größe (knapp zwei Meter) und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig beschädigt habe. Weil weder der Patient noch dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen wollten, erhob der Zahnarzt Klage.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es sah keine Grundlage für eine Haftung. Ob der Behandlungsstuhl wegen seines Alters oder durch die Bewegung des Patienten kaputt gegangen sei, sei irrelevant. Es fehle an einem Verschulden des Patienten. Dieser habe es sich – trotz seiner Körpergröße von knapp zwei Metern – auf dem Behandlungsstuhl bequem machen dürfen. Darüber hinaus sahen die Richter nicht, was den beklagten Patienten dazu hätte veranlassen sollen, sich auf dem Stuhl besonders vorsichtig zu bewegen. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.