Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen

Freitag, 19.12.25

Im Dezember 2025 nahm das Europäische Parlament die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen an. Mit neuen Regeln reduziert die EU gezielt bürokratische Hürden für Unternehmen, ohne die grundlegenden Ziele im Bereich Nachhaltigkeit aufzugeben. Die überarbeiteten Vorschriften gelten nur noch für besonders große Unternehmen, schränken einige Verpflichtungen für Unternehmen ein und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Nach den überarbeiteten Vorschriften müssen nun weniger Unternehmen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der negativen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit für Menschheit und Erde nachkommen. D. h., diese Pflicht gilt nur noch für Großkonzerne aus der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Vorstudien durchführen (um Risiken in ihrer Tätigkeitskette zu ermitteln) und sie sollen nur dann Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten anfordern, wenn dies für eine eingehende Bewertung nötig ist. Übergangspläne zur Sicherstellung, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, müssen nicht mehr erstellt werden. Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen (bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens) belegt werden. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26.07.2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.