Anspruch auf Wohngeld trotz 57.500 Euro Vermögen

Dienstag, 30.12.25

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Vermögen von 57.500 Euro nicht automatisch als „erheblich“ gilt und damit den Anspruch auf Wohngeld ausschließt (Az. OVG 6 B 3/25).

Im konkreten Fall beantragte der Kläger beim Land Berlin erfolglos Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, weil der Kläger über Vermögen in Höhe von 57.500 Euro verfüge. Die Vermögensfreigrenze verortete das Verwaltungsgericht wie beim Bürgergeld bei 40.000 Euro.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze sei daher abzulehnen. Zwar dürfe ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetze jedoch nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändere auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts. Sie gelte nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II. Im zugrunde liegenden Fall habe es sich um ein Vermögen unterhalb des Orientierungswertes gehandelt. Das Gericht sieht keine besonderen Umstände, die eine Abweichung gebieten. Dem Mann sei daher Wohngeld zu bewilligen.

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