Tätlicher Angriff auf Arbeitnehmer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft – Kein Arbeitsunfall

Dienstag, 03.02.26

Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass ein tätlicher Angriff aus Eifersucht auf dem Heimweg in einer Fahrgemeinschaft kein Arbeitsunfall ist (Az. S 18 U 324/22).

Ein Friedhofsgärtner bildete mit seiner Arbeitskollegin (und heutigen Ehefrau) eine Fahrgemeinschaft. Im Sommer des Jahres 2020 bat sie ihn, sie zu einem vom Jugendamt vereinbarten Treffen mit ihrer Tochter zu fahren. Deren gewalttätiger Noch-Ehemann lauerte den beiden dort auf, riss die Autotür auf und schlug dem Gärtner mehrfach auf den Kopf. Er erlitt eine Schädelprellung und verlangte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Angriff als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Geschädigten Leistungen hierfür zu gewähren.

Das Sozialgericht hielt das für rechtmäßig. Zwar war der Mann grundsätzlich auf einem versicherten Arbeitsweg, auch Umwege wegen Fahrgemeinschaften seien versichert. Der Angriff beruhte aber auf Eifersucht und einer privaten Konfliktlage, nicht auf der Arbeit. Solche persönlich motivierten Überfälle stehen nicht im „betrieblichen Zusammenhang“ und seien daher nicht als Arbeitsunfall versichert.

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