Bei Ryanair eingesetzte Piloten waren trotz „Out-Sourcing“ abhängig beschäftigt

Dienstag, 03.02.26

Bei Ryanair eingesetzte Piloten waren sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 16 BA 48/23). Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbstständigkeit gewählte Vertragsgestaltung lasse in der Realität nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu

Ryanair nutzte ein Konstrukt mit zwischengeschalteten Limited-Gesellschaften in Großbritannien und Irland. Formal sollten die Piloten als Selbstständige über diese Firmen für Ryanair fliegen.

Das Gericht stellte aber bei seiner Entscheidung auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Piloten seien vollständig in den Betrieb von Ryanair eingegliedert gewesen, arbeiteten nach deren Dienstplänen und Vorgaben – ohne unternehmerische Freiheit. Damit liege nach deutschem Arbeitsrecht eine Beschäftigung vor. Arbeitgeberin sei daher nicht die zwischengeschaltete Firma, sondern Ryanair. Sie könnte daher zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein, was noch zu klären ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundessozialgericht ist möglich.

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