Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Pflegefamilie aufwachsen kann. Die Richter haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (Az. 1 UF 77/25).
Bisher gilt: Wenn ein Elternteil psychisch krank ist, dann kann das Gericht dessen fehlende Zustimmung zur Adoption nur ersetzen, wenn das Kind ohne Adoption gar nicht in einer Familie aufwachsen könnte. Pflegefamilien zählen dabei nicht als „Familie“ im rechtlichen Sinn.
Im konkreten Fall lebt ein dreijähriges Kind seit Geburt stabil bei Pflegeeltern. Die suchtkranke Mutter verweigert die Zustimmung zur Adoption. Weil das Kind auch als Dauerpflegekind in der Familie bleiben könnte, darf nach aktueller Gesetzeslage die Zustimmung nicht ersetzt werden.
Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass diese hohen Hürden die Grundrechte des Kindes verletzen. Eine Adoption biete mehr Sicherheit, Geborgenheit und rechtliche Stabilität als Pflege. Das Interesse der Mutter am bloßen Erhalt des rechtlichen Status als Mutter müsse hinter dem Kindeswohl zurückstehen.