ADHS ist eine seelische Störung – Im Einzelfall besteht bei Schülern Anspruch auf Eingliederungshilfe

Montag, 09.02.26

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) als seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII gilt. Somit kann grundsätzlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet sein (Az. 3 A 9433/25).

Im konkreten Fall ging es um einen 9-jährigen Schüler mit diagnostizierter ADHS (F90,0), der seit der 1. Klasse eine Schulassistenz hatte. Das Jugendamt wollte diese Hilfe nicht mehr weiter bewilligen und berief sich auf eine interne Weisung, nach der ADHS keine seelische Störung sei.

Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass in der Fachwelt ADHS als seelische Störung anerkannt ist. Entscheidend sei jedoch immer der Einzelfall, denn nicht jedes Kind mit ADHS bekomme automatisch eine Schulassistenz. Es müsse geprüft werden, ob die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sei oder bedroht werde. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht den Anspruch und verpflichtete das Jugendamt zur erneuten Entscheidung.

Das Urteil widerspricht bisher verbreiteter Rechtsprechung – insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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