Aldi Süd darf Kaffee in Aktionswochen unter Herstellungskosten verkaufen

Freitag, 13.02.26

Aldi Süd bot 2023 und 2024 mehrfach Röstkaffeeprodukte für jeweils eine Woche zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten an. Die Produkte wurden in konzernzugehörigen Röstereien gefertigt. Tchibo verlangte Unterlassung und sah darin einen Missbrauch überlegener Marktmacht (§ 20 Abs. 3 GWB). Auch ohne „Einstandspreis“ sei ein Verkauf unter Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Aldi Süd bestritt eine überlegene Marktmacht und verwies darauf, dass es kein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs gebe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Klageabweisung. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB untersagt den Verkauf unter dem Einstandspreis, also dem mit einem Lieferanten vereinbarten Bezugspreis. Ein solcher liege hier nicht vor, da Aldi den Rohkaffee konzernintern verarbeite und kein unverändertes Produkt weiterverkaufe. Die Vorschrift sei daher nicht anwendbar.

Auch die Generalklausel des § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB verbiete im konkreten Fall keinen Verkauf unter Herstellungskosten. Aus dem speziellen Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis folge kein allgemeines kartellrechtliches Verbot des Unterbietens der eigenen Herstellungskosten.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

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