Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Bauarbeiter trotz langandauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen hat, wenn die Erkrankung auf einen Unfall auf einem betrieblich veranlassten Weg zur Baustelle zurückgeht (Az. 10 AZR 184/24).
Im konkreten Fall war der Kläger seit 2006 als Straßenbauer beschäftigt und wurde auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Baugewerbes Anwendung, darunter der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens. Für die Fahrten zur Baustelle auf der A3 stellte die beklagte Arbeitgeberin einen VW-Bus zur Verfügung, mit dem auch Kleinwerkzeug, das auf der Baustelle benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte, sowie neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert wurde. Im Juni 2021 holte sein Kollege den Kläger mit dem VW-Bus an seiner Wohnung ab. Auf der Fahrt zur Baustelle kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt schlief, erlitt schwere Verletzungen und war infolgedessen bis Ende November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht. Sie war der Ansicht, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einem Wegeunfall, der nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen nicht privilegiert sei. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage des Bauarbeiters ab. Auf seine Berufung hin gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil. Die Richter stellten klar, dass Unfälle auf betrieblich veranlassten Wegen zur Baustelle als Arbeitsunfälle „bei der Tätigkeit“ im Sinne des Tarifvertrags zu qualifizieren sind. Der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen bleibe daher auch dann bestehen, wenn die tariflich vorgesehene Mindestarbeitszeit infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werde.