Das Bundesarbeitsgericht änderte seine Auffassung und entschied, dass Arbeitgeber nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen können (BAG-Az. 5 AS 4/25 vom 28.01.2026). Die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslohns ergebe sich im Fall einer Kündigung, über deren Wirksamkeit gestritten wird, aus § 615 Satz 1 BGB, der Vorschrift über den Annahmeverzug aus dem Dienstvertragsrecht. Danach muss ein Arbeitgeber das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer (wegen falscher Frist) erst später wirkenden Kündigung grundsätzlich weiterzahlen, auch wenn der oder die Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese Vorschrift sei lt. Bundesarbeitsgericht zwar grundsätzlich abdingbar, dies gelte jedoch nicht im Fall von Gehaltsansprüchen, die die finanzielle Lebensgrundlage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichern sollten.
Zwar sei § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv mit der Folge, dass er von den Arbeitsvertragsparteien auch abgeändert werden könne. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm, wonach nur gewisse Arbeitgeberpflichten wie etwa die zur Krankenfürsorge zwingend seien, andere hingegen nicht. Den Annahmeverzugsanspruch habe der Gesetzgeber bewusst nur für Leiharbeitnehmer als zwingend ausgestaltet.
Lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund werde auch ohne explizite Vorschrift als nicht abdingbar gesehen – dies sei aber die Ausnahme. Dies sei jedoch nicht ohne Weiteres auch auf andere Arbeitnehmer-Schutzvorschriften übertragbar. Davon macht das Bundesarbeitsgericht aber nun eine Ausnahme: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung sei tatsächlich nicht möglich.