Das Amtsgericht München entschied, dass ein Gartenbaubetrieb keinen Anspruch auf Vergütung für Pflanzarbeiten hat, wenn kein wirksamer Auftrag erteilt wurde. Das Gericht stellte klar, dass allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beauftragung sowie eine spätere Ortsbesichtigung keinen Vertragsschluss begründen (Az. 172 C 28655/24).
Zwei Nachbarn kauften in einem Gartencenter Pflanzen für eine gemeinsame Grundstücksbepflanzung. Das Gartencenter verwies für die eigentliche Bepflanzung auf einen externen Gartenbaubetrieb, ohne dass ein konkreter Auftrag erteilt wurde. Nach einer Ortsbesichtigung führte der Betrieb die Pflanzarbeiten aus und stellte einem der Nachbarn rund 3.874 Euro in Rechnung. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe keinen Auftrag erteilt. Der Gartenbaubetrieb klagte daraufhin auf Vergütung.
Die beiden Nachbarn planten ihre gemeinsame Grundstücksgrenze zu bepflanzen. Hierzu ließen sie sich in einem Gartencenter beraten und kauften auf Grundlage eines handschriftlich erstellten Plans die vorgesehenen Pflanzen. Das Gartencenter verwies auf einen externen Gartenbaubetrieb, da es selbst keine Pflanzarbeiten ausführt. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht. Ein konkreter Auftrag wurde nicht erteilt. Einige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Anwesend war lediglich einer der beiden Nachbarn, der spätere Beklagte, der die geplante Bepflanzung erläuterte. Kurz darauf führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem Beklagten hierfür 3.874,16 Euro in Rechnung. Der beklagte Nachbar verweigerte die Zahlung, denn er habe zu keinem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort. Der Gartenbaubetrieb erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des Rechnungsbetrags.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Im Rahmen des Beratungsgesprächs im Gartencenter sei lediglich ein Kaufvertrag über die Pflanzen zustande gekommen. Eine verbindliche Beauftragung des Gartenbaubetriebs sei hingegen nicht vereinbart worden. Die Mitarbeiterin habe lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen externen Betrieb zu beauftragen, und diesen empfohlen. Auch scheide ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus, da der Gartenbaubetrieb wusste, dass ein Vertrag über die Pflanzarbeiten gerade nicht geschlossen worden war. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Schließlich seien etwaige Ansprüche jedenfalls gemäß § 241a BGB ausgeschlossen, da es sich um eine unbestellte Leistung handelte.
Das Urteil ist rechtskräftig.