Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Jagdpächter grundsätzlich nur für die Sicherheit eines Hochsitzes gegenüber befugten Nutzern, also Jagdberechtigten und Personen mit wirksamer Jagderlaubnis, haften (Az. 11 U 9/25).
Ein Mann war mit einem Jagdgast auf einen etwa 4 m hohen Hochsitz gestiegen. Beim Herunterklettern brach eine Leitersprosse, der Mann stürzte tödlich. Er hatte selbst keine Jagderlaubnis. Der Hochsitz war als jagdwirtschaftliche Einrichtung gekennzeichnet („BETRETEN VERBOTEN“) und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Nach dem Hessischen Waldgesetz gilt das allgemeine Betretungsrecht des Waldes nicht für solche Einrichtungen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, selbst wenn der Jagdgast dem Verstorbenen das Mitbenutzen erlaubt hätte, wäre dieser rechtlich trotzdem „unbefugt“ gewesen. Ein Jagdgast dürfe ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten keine Dritten zulassen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, mit dem Schadensersatz- und Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen weiterverfolgt werden sollten, wurde zurückgewiesen.