Arzt rechnet nach Fantasie-Gebührenziffer ab – Krankenkasse muss Kosten für Privatbehandlung nicht erstatten

Mittwoch, 18.03.26

Ärzte dürfen bei Privatbehandlungen keine Fantasie-Gebührenziffern auf Rechnungen setzen. Es muss eine Ziffer aus der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sein. Daher müsse die Krankenkasse der Frau die Behandlungskosten nicht erstatten. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 4 KR 289/21).

Im vorliegenden Fall ging es um eine gesetzlich Versicherte, deren Krankenkasse eine spezielle Blutreinigung (Immunadsorption) nicht zahlen wollte. Die Patientin ließ sich dann privat behandeln und wollte das Geld anschließend von der Kasse zurück.

Die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertraten die Auffassung, dass die Krankenkasse nicht zahlen muss, weil die Rechnung des Arztes nicht „fällig“ war. Die verwendete Gebührenziffer existiere in der GOÄ nicht, damit fehle eine Mindestvoraussetzung für eine gültige Rechnung. Ohne wirksame Zahlungsverpflichtung der Patientin gebe es keinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse.

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