Auch wer arbeitsunfähig eine neue Stelle antritt, hat Anspruch auf Krankengeld. So entschied das Landessozialgericht München (Az. L 5 KR 304/24). Ein Anspruch auf Krankengeld könne auch bestehen, wenn der Versicherte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf diese Beschäftigung bereits arbeitsunfähig im Sinne der AU-Richtlinie sei. Entscheidend sei, ob ein Beschäftigungsverhältnis wirksam begründet und vollzogen wurde. Eine Krankheit macht den Versicherten arbeitsunfähig, wenn die Arbeitsunfähigkeit kausal auf die Krankheit zurückzuführen ist.
Eine Frau begann einen neuen, körperlich anstrengenden Job und bekam nach zwei Wochen starke Rückenprobleme. Der Arzt schrieb sie arbeitsunfähig, kurz darauf endete das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung beantragte sie Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte ab. Wegen Vorerkrankungen sei sie schon am ersten Arbeitstag gar nicht arbeitsfähig gewesen, daher liege kein „richtiger“ Versicherungsfall vor.
Das Landessozialgericht München vertrat hingegen die Auffassung, dass lediglich entscheidend sei, dass die Krankheit die Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Auch wer bei Jobbeginn eigentlich schon arbeitsunfähig sei, könne Krankengeld bekommen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt und tatsächlich angetreten wurde. Somit müsse die Krankenkasse das Krankengeld zahlen.