Anwälte dürfen auch im B2B-Bereich ihr Stundenhonorar nur minutengenau und nicht in pauschalen 15-Minuten-Intervallen abrechnen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 65/22). Entsprechende AGB-Klauseln seien – genauso wie gegenüber Verbrauchern – unwirksam (s. a. BGH-Az. IX ZR 140/19).
Im konkreten Fall musste das Unternehmen die Rechnung von ca. 15.000 Euro zwar trotzdem zahlen. Denn das Gericht hatte den Anwalt als Zeugen angehört und sich die Unterlagen des Mandats angeschaut, insbesondere die Zeiterfassungsbögen, die Akte und den Schriftverkehr. Daraus kam der Senat zu dem Schluss, dass der Anwalt wohl eher ab- als aufgerundet hatte und einige Tätigkeiten wie Telefonate und E-Mails überhaupt nicht als Arbeitszeit aufgelistet hatte. Der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit sei daher nicht zu beanstanden.
Generell sollen Mandanten – auch Unternehmen – nur die Zeit bezahlen, die der Anwalt tatsächlich gearbeitet hat. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, laufe regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider. Abrechnungen im 15-Minuten-Takt würden überhöht ausfallen, z. B. wenn schon ein kurzer Blick in eine E-Mail eine Viertelstunde auslösen könnte.
Honorarvereinbarungen im Übrigen bleiben allerdings wirksam: Abgerechnet werden darf weiterhin nach Stundensatz, nur eben minutengenau anstatt im 15-Minuten-Intervall.