Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Az. B 4 AS 8/25 R).
Nach Auffassung der Richter ist das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Es erhöhe damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern.
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen sei, sei auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung stehe oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.
Die Klägerin blieb mit ihrer Revision ohne Erfolg.