Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass eine Wohnung, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt, keine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ ist. Ein entsprechend eingetragenes Wohnrecht ist daher wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil es nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspricht (Az. 4 U 121/23).
Im Streit zwischen Vater und Sohn verlangte der Sohn die Räumung einer Wohnung im Haus seines Vaters. Grundlage sollte ein 1994 von den Eltern zu seinen Gunsten eingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht sein. Dieses bezog sich laut Eintragung auf die „alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelte es sich bei dem Anwesen jedoch um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung. Die Mutter hatte als Zeugin vor dem Landgericht Kaiserslautern erläutert, nach ihrem Verständnis habe sich die Wohnung im Dachgeschoss auf alles bezogen, was zu dem damaligen Zuhause des Sohnes „unter dem Dach“ gehört habe. Während das Landgericht der Klage zunächst stattgab und das Wohnrecht anhand der Aussage der Mutter weit auslegte, legte der Vater Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Ein dingliches Wohnrecht müsse nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot so genau beschrieben sein, dass jeder Dritte allein anhand der Eintragung erkennen könne, auf welche Räume es sich bezieht. Fehle es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Im vorliegenden Fall existiere keine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“. Vielmehr bilde erst die Kombination aus Erd- und Obergeschoss eine Wohneinheit. Da die Bezeichnung im Grundbuch damit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sei das Wohnrecht nie wirksam bestellt worden. Auch die nachträgliche Erklärung der Mutter könne daran nichts ändern, weil subjektive Vorstellungen der Beteiligten für Außenstehende nicht erkennbar seien.