GKV-Beiträge auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung

Dienstag, 31.03.26

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegen, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden (Az. L 10 KR 366/24).

Im konkreten Fall hatte der 1958 geborene Kläger Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) in Höhe von rund 46.000 Euro aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten. Später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Kläger sah darin eine unzulässige Doppelbelastung und klagte vor dem Sozialgericht Köln – ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung stellte das Gericht klar, dass die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vorschreiben. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei nach Auffassung des Gerichts kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe, scheide eine erneute Verbeitragung zwar ausnahmsweise aus. Im Streitfall sei jedoch bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe, denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem. Verfassungsrechtliche Bedenken wiesen die Richter des Landessozialgerichts ebenfalls zurück.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassene Revision eingelegt. Diese ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R anhängig.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.