Keine Polizeigebühr für Zurückbringen eines „entwichenen“ Heimbewohners

Mittwoch, 29.04.26

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bundespolizei von einer Pflegeeinrichtung keine Leistungsgebühr für das Zurückbringen eines „entwichenen“, demenzkranken Bewohners verlangen darf, weil für diesen Fall das Bundesgebührengesetz nicht ausgelegt ist (Az. OVG 6 N 132/25).

Im konkreten Fall betrieb die Klägerin eine Altenpflegeeinrichtung. Mit ihrer Klage wendete sie sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die ihr die Bundespolizei für die Ingewahrsamnahme und Rückführung eines entwichenen Heimbewohners mit einem Gebührenbescheid auferlegte. Das Verwaltungsgericht Berlin als Vorinstanz hatte den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die beklagte Bundesbehörde verurteilt, den geleisteten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ab. Das Gebührenrecht sehe keine Leistungsgebühr für das Zurückbringen entwichener Heimbewohner vor.

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