Eine nicht-binäre Person ist weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig. In einem Fall vor dem Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel klagte eine nicht-binäre Person, nachdem sie im Rahmen eines Reha-Aufenthalts von einem Wassergymnastikkurs ausgeschlossen wurde. Die Person nahm mit weiteren Patienten an dem Kurs teil und trug dabei eine Badehose, jedoch kein Badeoberteil. Die anderen Kursteilnehmer waren nach Rückfrage des Übungsleiters damit einverstanden, dass die klagende Person ohne Oberteil an den Übungen teilnimmt.
Allerdings wies der Oberarzt in einem Gespräch später darauf hin, dass die klagende Person ein Oberteil tragen müsse. Nachdem sie erneut versuchte, ohne Oberteil an dem Kurs teilzunehmen, wurde ihr dies von der Therapeutin mit Hinweis auf die geltenden Bekleidungsregeln verwehrt.
Das Amtsgericht entschied, dass hier ein Anspruch auf Entschädigung besteht, da die nicht-binäre Person aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden sei (Az. 30 C 181/24). Die klagende Person sei wegen ihres Geschlechts ungünstiger behandelt worden als männliche Teilnehmer, die ohne Brustbedeckung an den Wasserübungen teilnehmen durften. Bisher wurde lediglich ein Grundurteil entschieden, da für die Entschädigungshöhe noch weitere Feststellungen erforderlich sind, insbesondere durch Zeugenvernehmungen.