Kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen verweigerter Aufnahme einer blinden Patientin in Rehaklinik

Mittwoch, 27.05.26

Im Streitfall war die damals 69-jährige Klägerin blind und sollte nach einer Knieoperation eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik antreten. Sie wurde bereits in die Klinik gebracht, jedoch kam es dort zum Streit über die Aufnahme. Die Beklagte lehnte die Aufnahme schließlich ab, woraufhin die Klägerin in das Krankenhaus zurückgebracht wurde und dort eine weitere Woche verbringen musste. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Rehabilitation wegen ihrer Blindheit verweigert zu haben. Die Klinik hätte nach ihrer Auffassung darauf vorbereitet sein müssen, dass aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität und ihrer Sehbehinderung ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes hat. Die Beklagte habe – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) – nicht verletzt (Az. III ZR 56/25).

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