Ein Flug verspätete sich massiv, da ein Tankwagen falsch geeicht war und der Flieger erst einige Stunden später starten konnte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass Passagieren hier eine Entschädigung nach EU-Recht zusteht (Az. 2-24 S 40/25).
Nach Auffassung des Gerichts gehört das Betanken eines Flugzeugs zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Technische Probleme an einzelnen Tankwagen stellen daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Entschädigung befreit.
Für Annullierungen oder Verspätungen von Flügen kommen Entschädigungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung infrage. Eine Ausnahme gilt jedoch im Falle von außergewöhnlichen Umständen. Ein außergewöhnlicher Umstand würde hier vorliegen, wenn das gesamte Treibstoffversorgungssystem eines Flughafens ausfallen würde.