Das Bundessozialgericht bestätigte, dass Personen, die an einer intensivierten Reha-Nachsorge (IRENA) teilnehmen, dabei nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind (Az. B 2 U 3/24 R).
Die Klägerin zog sich infolge einer physiotherapeutischen Behandlung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu. Sie nahm danach an einer von der Reha-Klinik eingeleiteten ambulanten IRENA-Maßnahme teil. Auf dem Weg von einem solchen Nachsorgetermin nach Hause wurde die Klägerin von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht lehnten Unfallversicherungsschutz ab.
Das Bundessozialgericht bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen. IRENA gelte als Nachsorge, nicht als eigentliche medizinische Reha-Leistung. Nachsorge und medizinische Reha seien rechtlich getrennte Leistungsarten. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zur vorherigen Reha und die frühere Verletzung änderten nichts daran. Die IRENA-Maßnahme war weder speziell auf diese Verletzung zugeschnitten noch eine besondere „Kompensations-“ oder „Wiedergutmachungs-Reha“.