Das Landgericht Koblenz hatte einen Streit über Standgebühren für ein verunfalltes Hybridauto mit Lithium-Ionen-Batterie zu entscheiden. Dabei sind Besonderheiten zu beachten („Quarantänestellplatz“).
Die Klägerin betreibt einen Abschleppdienst und begehrte Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 Euro für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 Euro.
Das Gericht entschied: Im Streitfall sei beim Abschleppen auf den Hof des Unternehmens stillschweigend ein Verwahrvertrag zustande gekommen. Das Auto durfte dort gegen Bezahlung stehen. Wegen erhöhter Brandgefahr nach dem Unfall sei für fünf Tage ein „Quarantänestellplatz“ nötig gewesen, d. h. mindestens 5 m Abstand zu brennbaren Materialien, Fläche ca. 200 m². Dafür hielt das Gericht 64,00 Euro netto (76,16 Euro brutto) pro Tag für angemessen. Nach fünf Tagen kann ein beschädigtes E-/Hybridfahrzeug laut Sachverständigem wie ein normales Auto abgestellt werden. Für weitere 379 Tage setzte das Gericht 16,00 Euro netto (19,04 Euro brutto) pro Tag an. Insgesamt sprach das Gericht daher Standgeld von 7.596,96 Euro zu; darüber hinausgehende Forderungen wurden abgewiesen.