Im Streitfall beauftragte ein Auftraggeber ein Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Die Vertragsverhandlungen fanden in englischer Sprache in einem Showroom statt. Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass wegen des Bodenaufbaus eine abweichende Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig war. Hierfür verlangte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 Euro. Der Auftraggeber verweigerte die Begleichung dieser Rechnung unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung und machte zudem Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom weise das Geländer erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Auftraggeber erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten.
Das Amtsgericht München hat sowohl die Klage des Geländerbauers auf zusätzliche Vergütung als auch die Widerklage des Auftraggebers auf Mängelbeseitigungskosten abgewiesen (Az. 172 C 16474/24). Es entschied, dass ein Bauherr bei einem ausdrücklich als Rohstahl vereinbarten Geländer keine makellose und gleichmäßig patinierte Oberfläche verlangen kann. Im Streitfall habe der Geländerbauer nicht nachweisen können, dass der Auftraggeber die zusätzlichen Arbeiten beauftragt habe. Umgekehrt habe der Auftraggeber nicht beweisen können, dass eine einheitliche und homogene Stahloberfläche Vertragsbestandteil geworden sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.