Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit gilt vorwirkend

Donnerstag, 25.06.26

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 213/25).

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitzeiträume beantragt. Der Arbeitgeber kündigte noch vor Beginn des zweiten Abschnitts, ohne behördliche Zustimmung. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Schutz beginnt in der Regel acht Wochen vor dem Start des jeweiligen Elternzeitabschnitts, sobald Elternzeit wirksam verlangt wurde. Das gelte auch, wenn alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt werden.

Das Gesetz macht keine Ausnahme, etwa für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis nicht kurz vor einem beantragten Elternzeitabschnitt kündigen, um den Schutz zu umgehen.

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