Das Landgericht Frankenthal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Speyer, wonach eine Bäckereifiliale nicht für die behauptete Verletzung eines Kunden am Zungenbändchen durch ein Latte-Macchiato-Glas haftet (Az. 2 S 97/25).
Der Kunde verlangte 1.500 Euro Schmerzensgeld und machte geltend, das Glas sei scharfkantig gewesen; die Mitarbeiterin hätte es deshalb nicht ausgeben dürfen. Die angebliche Kante sei durch Milchschaum und Getränk verdeckt gewesen.
Das Gericht stellt klar, dass eine Bäckerei zwar Verkehrssicherungspflichten hat, jedoch keine absolute Gefahrlosigkeit gewährleisten müsse. Erforderlich sei lediglich eine zumutbare Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten. Im konkreten Fall konnte weder festgestellt werden, dass eine derart auffällige Beschädigung vorlag, noch dass mit einer Verletzung des Zungenbändchens typischerweise zu rechnen war. Die Klage blieb daher erfolglos; nach Rücknahme der Berufung ist das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig.