Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung bestätigt

Donnerstag, 02.07.26

Eine kommunale Satzung ist ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen nachträgliche Veränderungen gesichert ist. Die Signatur muss nicht vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter selbst vorgenommen werden, sondern kann auch durch nach der gemeindeinternen Zuständigkeitsordnung hierzu befugte Bedienstete erfolgen. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 2 S 2228/25).

Der Tübinger Gemeinderat hat mit einer am 26.06.2025 beschlossenen Änderungssatzung den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 01.01.2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Die Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet Tübingens wendete sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die geänderte Satzung. Sie stützte sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei.

Der für das Abgabenrecht zuständige Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Satzung bestätigt. Sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung als auch die Änderungssatzung seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) seien sie durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden. Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber – wie geschehen – durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete. Die qualifizierte elektronische Signatur solle lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert werde. Hierfür sei es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter selbst die qualifizierte elektronische Signatur vornehme. Die Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Schließlich sei auch der Bereitstellungstag den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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