Mit einer richtungsweisen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Vertragserben erheblich gestärkt (Az. IV ZR 256/25).
Im konkreten Fall waren die Parteien die einzigen Kinder des Erblassers. Im Jahr 1969 schloss der Erblasser mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten er und seine Ehefrau im Jahr 2015 u. a., dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen. Darüber hinaus behielten sie sich das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (sog. Rücktrittsvorbehalt).
Der Erblasser schenkte der Beklagten (der Tochter) u. a. zwei Grundstücke und Geld, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte. Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus, sodass der Kläger (Sohn) und die Beklagte (Tochter) direkt das Erbe des Erblassers antraten. Der Kläger sah sich jedoch durch die Grundstücksübertragungen und die Geldzahlungen an die Beklagte, die diese vorab vom Erblasser erhalten hatte, beeinträchtigt. Er verlangte von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und die Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten klar, dass vertraglich eingesetzte Erben Schenkungen des Erblassers an Dritte auch dann nach dessen Tod zurückfordern können, wenn sich der Erblasser zwar ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorbehalten hatte, dieses aber nie ausgeübt hat.