Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts München weiter Beiträge gezahlt werden (Az. 173 C 16441/25).
Im konkreten Fall verklagte eine private Krankenversicherung einen Versicherten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war. Die private Krankenversicherung mahnte dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Versicherten in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Versicherten auf, binnen zwei Monaten eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Versicherungsnehmer allerdings erst zum 12.08.2024 nach. Die Versicherung war der Ansicht, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte den Versicherungsnehmer zur Zahlung. Nach Auffassung des Amtsgerichts kann die Kündigung einer privaten Krankenversicherung trotz eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung unwirksam sein, wenn der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis der Versicherungspflicht gem. § 205 Abs. 2 VVG nicht fristgerecht erbringt. Nach § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG beträgt die Nachweisfrist zwei Monate. Der Versicherer hatte den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 15.02.2024 zur Vorlage des Nachweises über den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung aufgefordert. Dieser kam der Aufforderung jedoch erst rund sechs Monate später nach. Gründe, weshalb er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hatte, trug der beklagte Versicherungsnehmer weder vor noch belegte er sie.