Versicherte haben derzeit keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren entschieden (Az. S 14 KR 409/26 ER).
Geklagt hatte eine an einer schweren neurologischen Erkrankung leidende Frau, die seit mehreren Jahren mit Cannabisblüten behandelt wird. Sie begehrte die Fortführung der Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse und verwies unter anderem auf drohende gesundheitliche Folgen sowie fehlende finanzielle Mittel für eine private Finanzierung der Therapie.
Das Gericht lehnte den Eilantrag jedoch ab. Nach der Neuregelung durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz fehle seit Ende Juli 2026 eine gesetzliche Grundlage für die Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der Krankenkassen. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Zur Begründung verwies das Gericht zudem auf die gesetzgeberischen Ziele der Beitragsstabilisierung sowie auf Bedenken hinsichtlich der Suchtgefahr und der Wirkstoffschwankungen von Cannabisblüten. Fertigarzneimittel und standardisierte Rezepturen seien aus medizinischer Sicht grundsätzlich vorzugswürdig.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken sah das Sozialgericht nicht. Der Gesetzgeber dürfe den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestalten und Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen begrenzen. Ein Anspruch auf bestimmte Gesundheitsleistungen ergebe sich weder aus dem Selbstbestimmungsrecht noch aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch komme nur in besonderen Notlagen, etwa bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ohne anerkannte Therapiealternative, in Betracht. Eine solche Situation liege im Streitfall nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Antragstellerin könne weiterhin einen Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln unternehmen.