Nachbarn können die Unterlassung von Geräuschen einer Wärmepumpe nicht verlangen, wenn die maßgeblichen Lärmrichtwerte eingehalten werden und keine wesentliche Beeinträchtigung feststellbar ist. So entschied das Landgericht Bielefeld (Az. 1 O 310/24).
Ein Ehepaar hatte gegen die Betreiber einer Wärmepumpe geklagt und geltend gemacht, insbesondere nachts unter niederfrequenten Brummtönen und Vibrationen zu leiden. Die von der Anlage ausgehenden Geräusche hätten zu Schlafstörungen und weiteren gesundheitlichen Beschwerden geführt. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage jedoch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die einschlägigen Lärmrichtwerte auch im tieffrequenten Bereich deutlich eingehalten. Der gerichtliche Sachverständige konnte keine objektivierbar schädlichen Geräuschimmissionen feststellen. Zudem sei die Wärmepumpe ordnungsgemäß installiert worden. Die gemessenen Geräusche fielen gegenüber der bereits bestehenden Lärmbelastung durch eine nahegelegene Autobahn und Bundesstraße kaum ins Gewicht. Das Gericht betonte, dass die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls konnte das Gericht nicht erkennen. Da lediglich unwesentliche Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn.