Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 224/25).
Eine Immobilieneigentümerin beauftragte eine Hausverwaltung mit der laufenden Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen. Für Neuvermietungen sollte die Verwalterin zusätzlich eine Provision von zwei Monatskaltmieten erhalten. Für 13 vermittelte Mietverträge zahlte die Eigentümerin insgesamt 16.815,71 Euro Provision. Nach Beendigung des Verwaltervertrags verlangte sie das Geld zurück, weil die Provisionsvereinbarung gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) verstoße. Das Berufungsgericht gab ihr im Wesentlichen Recht. Dagegen wandte sich die Verwalterin mit der Revision.
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG darf ein Wohnungsvermittler keine Provision für die Vermittlung von Wohnungen verlangen, die er zugleich verwaltet. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Der Provisionsausschluss gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nur gegenüber dem Wohnungssuchenden, sondern auch dann, wenn – wie hier – der Vermieter die Provision versprochen hat. Die gezahlten Provisionen waren deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuzahlen. Dafür sprechen insbesondere Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Zudem dient die Regelung dem Mieterschutz: Könnte der Vermieter dem zugleich als Verwalter tätigen Wohnungsvermittler eine Provision zahlen, bestünde die Gefahr, dass diese Kosten mittelbar über eine höhere Miete auf den Mieter abgewälzt werden. Der Provisionsausschluss verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Wohnungsvermittlers.