Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied in einem Urteil zu einem Verkehrsunfall, dass auch ein Vorfahrtberechtigter für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich ist, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet (Az. 4 O 221/23).
Im konkreten Fall kam es im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße zu einem Zusammenstoß zwischen einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug und einem Pkw, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte Schadensersatz in Höhe von 19.500 Euro.
Das Landgericht Frankenthal ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die Auswertung ergab eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h statt der erlaubten 70 km/h unterwegs. Das Landgericht bewertete den Geschwindigkeitsverstoß als schwerwiegender als die Vorfahrtsverletzung. Der Vorfahrtberechtigte müsse daher 80 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, hafte hingegen lediglich zu 20 Prozent.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.