Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stellt das Aufstellen von Blumenkübeln auf einem Gehweg eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, wenn dadurch der öffentliche Verkehrsraum eingeschränkt wird (Az. 11 B 658/26).
Eine Anwohnerin aus Mülheim an der Ruhr hatte mehrere Blumenkübel auf einem Gehweg vor ihrem Grundstück aufgestellt. Die Stadt verlangte die Entfernung der Kübel, weil hierfür keine Sondernutzungserlaubnis vorlag.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts bestätigten die Auffassung der Stadt und wiesen die Beschwerde der Anwohnerin zurück. Nach Ansicht des Gerichts wird die Nutzung des Gehwegs durch die Blumenkübel erheblich eingeschränkt. Die Kübel und die überhängenden Pflanzen hätten rund ein Drittel der Gehwegbreite in Anspruch genommen. Betroffen seien nicht nur Fußgänger, sondern auch Kinder auf Fahrrädern, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen.
Dass die Stadt die Kübel über viele Jahre geduldet hatte, ändere daran nichts. Eine bloße Duldung begründe keinen Anspruch darauf, den rechtswidrigen Zustand dauerhaft beizubehalten. Auch ein noch nicht beschiedener Genehmigungsantrag berechtige nicht dazu, den öffentlichen Straßenraum eigenmächtig zu gestalten.