Das Sozialgericht Leipzig hat mit einem Eilbeschluss entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte nach einer Gesetzesänderung keinen Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Wegen einer Gesetzesänderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen. Künftig ist nur noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig (Az. S 3 KR 316/26 ER).
Im konkreten Fall erhielt ein gesetzlich krankenversicherter Patient seit 2018 Cannabisblüten zulasten seiner Krankenversicherung zur Behandlung einer chronischen Schmerzerkrankung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Kostenübernahme war ihm von seiner Krankenkasse auf Grundlage der früheren Rechtslage bewilligt worden. Nachdem die Gesetzesänderung in Kraft getreten war, hob die beklagte Krankenkasse die ursprüngliche Genehmigung auf und teilte dem Versicherten mit, dass er seinen Arzt wegen einer Medikamentenumstellung konsultieren müsse. Hiergegen wandte sich der Versicherte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Sozialgericht Leipzig lehnte den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Gesetzgeber die bisherige Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V zur Versorgung mit Cannabisblüten ändern und insbesondere auf Fehlentwicklungen in der Therapie mit Cannabisblüten und Cannabisprodukten reagieren. Im Streitfall könnten aus der früheren Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden, weil diese ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Rechtsänderung zu einer neuen Prüfung führen werde.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30.07.2026 in Kraft getreten, nachdem es am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.