Keine Sozialversicherungspflicht für Stuntman bei Fernsehproduktion mit hohen Investitionen in Betriebsmittel

Freitag, 25.09.26

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman selbstständig tätig ist, also nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er aufgrund betrieblicher Investitionen im Vorfeld des Einsatzes ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt (Az. L 14 BA 11/24).

Im konkreten Fall übernahm die klagende Stuntproduktionsfirma (Klägerin) für Film- und Fernsehproduktionen den Dreh von Actionszenen. Sie organisierte die benötigten Personen und bereitete alles für die Filmszene vor. Darüber hinaus koordinierte sie Regie, Kamera und Produktion. Für eine deutsche Krimi-Fernsehserie sollte die Klägerin eine Prügelszene drehen. Diese Szene konnte sie nicht ausschließlich mit festangestellten Stuntleuten realisieren und engagierte deshalb für zwei Einsatztage einen weiteren Stuntman (Kläger). Dieser ließ sich in der Szene vereinbarungsgemäß verprügeln und stellte der Klägerin anschließend seine Dienste in Rechnung, die auch eine Pauschale für die eingesetzte eigene Stuntausstattung beinhaltete. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in einem sog. Statusfeststellungsverfahren fest, dass für den Kläger an den beiden Einsatztagen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bestanden habe. Ein unternehmerisches Risiko des Klägers sei nicht zu erkennen, da er die genutzten Betriebsmittel nicht für den konkret zu beurteilenden Auftrag angeschafft habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin zugunsten der Klägerin und des Klägers entschieden und den Statusfeststellungsbescheid der Rentenversicherung aufgehoben.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Im Rahmen der Gesamtwürdigung überwogen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Der Kläger sei zwar während der Proben und während des Drehs arbeitsteilig in einem Team mit Mitarbeitern der Klägerin tätig gewesen, die hierdurch bedingte Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin sei aufgrund des kurzen Zeitraums von zwei Tagen jedoch nur schwach ausgeprägt gewesen. Entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit sei nach Auffassung des Landessozialgerichts, dass der Kläger ein relevantes unternehmerisches Risiko getragen habe. Er habe im Vorfeld seines Einsatzes in erheblichem Umfang Kapital für die Anschaffung von Betriebsmitteln (etwa Seiltechnik, eine Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge, Matten und Werkzeug) aufgewendet. Zudem habe er Zeit und Geld in Aus- und Weiterbildungen investiert und Miete für Trainings- und Werkstätten zahlen müssen. Die Vergütung, die er von der Klägerin für seine eingesetzten Betriebsmittel erhalten habe, schmälere nicht das unternehmerische Risiko. Zum Zeitpunkt der Investitionen sei nämlich ungewiss gewesen, ob sich diese durch künftige Aufträge amortisieren würden.

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