Corona-Soforthilfe muss bei tatsächlich ausgebliebenem Liquiditätsengpass zurückgezahlt werden

Freitag, 25.09.26

Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige, wenn sich der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass im Nachhinein nicht verwirklicht. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die Klage eines Unternehmens gegen die Rückforderung einer bereits ausgezahlten Soforthilfe abgewiesen (Az. 2 K 29/26.KO).

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hatte einer Unternehmerin (Klägerin) im April 2020 vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 15.000 Euro bewilligt und ausgezahlt. Grundlage war ein von der Klägerin coronabedingt prognostizierter Liquiditätsengpass für die folgenden drei Monate. Nach einer späteren Überprüfung setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 08.01.2025 endgültig auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein solcher Engpass entstanden. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und anschließend Klage.

Die Klägerin habe laut Verwaltungsgericht Koblenz keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Diese sei ausdrücklich nur vorläufig bewilligt worden, weil bei der Antragstellung noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang ein Liquiditätsengpass tatsächlich eintreten würde. Maßgeblich für die endgültige Förderentscheidung sei daher nicht die ursprüngliche Prognose, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung im Förderzeitraum. Da im Streitfall kein tatsächlicher Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vorgelegen habe, bestehe kein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe. Zudem seien Personalkosten und Unternehmerlohn bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften abzugsfähig.

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