Das Landgericht Heilbronn hat ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Heilbronn aufgehoben und der Klägerin Recht gegeben. Sie kann von der Fluggesellschaft bestimmte Gebühren und Steuern zurückfordern, die wegen eines nicht angetretenen Fluges gar nicht angefallen sind. Solche sog. unverbrauchten Flugnebenkosten können zum Beispiel die Luftverkehrsabgabe, Passagiergebühren, Sicherheitsgebühren und andere Entgelte am Abflughafen sein (Az. We 6 S 1/26).
Im Streit stand die Frage, ob eine Fluggesellschaft die Erstattung solcher Kosten ausschließen kann. Das Amtsgericht Heilbronn hatte die Klage zunächst abgewiesen und dabei auf die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft verwiesen, nach denen ungarisches Recht anwendbar sein sollte. Im Berufungsverfahren erkannte die Fluggesellschaft den Erstattungsanspruch jedoch an. Nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn wäre die Berufung auch ohne dieses Anerkenntnis erfolgreich gewesen. Die Richter hielten die Rechtswahlklausel für unwirksam, weil sie für Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich sei. Deshalb sei deutsches Recht anzuwenden.