Ein Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ist nicht formwirksam eingelegt, wenn er lediglich als PDF-Datei ohne qualifizierte elektronische Signatur oder einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis über den allgemeinen Postfachdienst von „jobcenter.digital“ übermittelt wird. So entschied das Sozialgericht Frankfurt (Az. S 43 AS 1105/26).
Die Klägerin beantragte beim Jobcenter ein Darlehen zur Begleichung von Energieschulden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil weder die Einstellung der Fernwärme noch der Verlust der Wohnung drohte und damit keine die Schuldenübernahme rechtfertigende Notlage vorlag. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, indem sie über das Postfach von „jobcenter.digital“ eine PDF-Datei ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandte. Obwohl das Jobcenter sie auf die fehlende Formwirksamkeit hinwies, übermittelte sie den Widerspruch erneut auf demselben Weg. Daraufhin wies das Jobcenter den Widerspruch als unzulässig zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.
Das Sozialgericht Frankfurt hielt den Widerspruch für formunwirksam und damit unzulässig. Eine elektronische Übermittlung wahre die erforderliche Form hier nicht, weil die PDF-Datei nicht qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei. Der allgemeine Postfachdienst von „jobcenter.digital“ sei auch kein elektronisches Formular im gesetzlichen Sinne, da bei dieser Übermittlungsart ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis fehle. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig, richtig, klar und eindeutig gewesen. Der Verweis auf die Internetseite der Arbeitsagentur habe ausreichend darüber informiert, auf welchen Wegen ein elektronischer Widerspruch formwirksam eingelegt werden könne. Weitere Einzelheiten hätten die Rechtsbehelfsbelehrung nach Auffassung des Gerichts unnötig überfrachtet. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Das Jobcenter habe die Klägerin zusätzlich individuell auf den Formmangel hingewiesen. Dennoch habe sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen formwirksamen Widerspruch nachgereicht.
Noch keine Rolle für die Entscheidung des Sozialgerichts spielte ein aktuelles Gesetzgebungsvorhaben. Mit dem derzeit als Entwurf vorliegenden Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) ist beabsichtigt, die Formvoraussetzungen für den Widerspruch zu vereinfachen. In der Zukunft könnte dann sogar eine einfache E-Mail für einen formwirksamen Widerspruch ausreichen.