Besonderer Kündigungsschutz für sog. Vorfeldinitiator muss rechtzeitig geltend gemacht werden

Donnerstag, 29.10.26

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den besonderen Kündigungsschutz als Vorfeldinitiator gemäß § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt ist, wenn dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz nicht bekannt war und der Arbeitnehmer diesen nicht innerhalb einer Frist von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht (Az. 2 AZR 70/25).

Im Streitfall wollte eine seit dem Jahr 1993 beschäftigte Arbeitnehmerin (Klägerin) in einem Kleinbetrieb einen Betriebsrat gründen. Sie gab eine am 01.09.2022 notariell beglaubigte Absichtserklärung ab, wonach sie die Gründung eines Betriebsrats bei ihrem Arbeitgeber beabsichtige. In einem Schreiben informierte sie eine Arbeitskollegin über ihre Pläne. Am 30.09.2022 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2023. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage, berief sich jedoch erst rund 15 Monate später ausdrücklich auf ihren besonderen Kündigungsschutz als „Vorfeldinitiatorin“ gemäß § 15 Abs. 3b KSchG.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass die Klägerin unter den Sonderkündigungsschutz fiel. Gespräche mit Kollegen oder eine anwaltliche Beratung könnten ausreichende Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats sein. Dafür müssten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: Der Arbeitnehmer müsse eine Vorbereitungshandlung unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem in § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG bezeichneten Inhalt abgeben. Jedoch habe die Klägerin im Streitfall ihr Recht auf diesen Schutz verwirkt. Wenn dem Arbeitgeber der besondere Kündigungsschutz nicht bekannt sei, müsse der Arbeitnehmer ihn innerhalb einer Frist von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die erst später erfolgte Berufung auf den Sonderkündigungsschutz sei deshalb verspätet.

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