Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Verkehrssicherungspflichten eines Restaurantbetreibers nicht so weit gehen, dass ein Gast völlig von der eigenen Pflicht enthoben ist, auf seine eigene Sicherheit zu achten (Az. 2 – 32 O 91/25).
Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin die beklagte Betreiberin eines Restaurants auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie hatte dort auf einem Designerstuhl in Form einer Hand Platz genommen. Der Stuhl hatte keine Stuhlbeine, sondern stand auf einer an einen Arm erinnernden, nach oben hin schmaler werdenden Säule. Die Sitzfläche befand sich im Handteller, die Finger bildeten die Rückenlehne. Nach wenigen Minuten kippt die Klägerin mit dem Stuhl zur Seite um und brach sich dabei den linken Ringfinger. Sie verlangte rund 7.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten mit der Begründung, der Designerstuhl genüge nicht den Anforderungen der DIN EN 16139 für Sitzmöbel im Nicht-Wohnbereich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte, wie zuvor das Landgericht, die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem aus ungeklärten Gründen erfolgten Umkippen des ungewöhnlich konstruierten Stuhls ab. Nach Auffassung des Gerichts setze die Verwendung eines Sitzmöbels in der Gastronomie nicht voraus, dass dieses die Anforderungen der DIN EN 16139 erfülle. Zwar sei ein Restaurantbetreiber verpflichtet, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen zu ermöglichen, diese Pflicht gehe jedoch nicht so weit, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Gast völlig von der Pflicht enthoben werde, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maß selbst zu achten. Nehme der Gast auf einem Sitzmöbel Platz, bei dem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handele, müsse er sein Verhalten an dessen besondere Eigenschaften und eine etwaige Kippneigung anpassen.