Verfahrensrecht

Freitag, 03.07.26

Vollziehung von Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ausgesetzt

An der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Aussetzungszinsen bestehen für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 ernstliche Zweifel. Die Vollziehung entsprechender Zinsbescheide kann daher laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster im einstweiligen Rechtsschutz in voller Höhe ausgesetzt werden (Az. 9 V 583/26). Ein zusammen zur

Freitag, 03.07.26

Finanzgerichtsstreit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht möglich

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Klage, die elektronisch beim Finanzgericht eingeht, nur wirksam ist, wenn sie über die in der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich zugelassenen sicheren Übermittlungswege (z. B. besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingereicht wird (Az. VII R 34/24). Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht anwaltlich vertreten lassen. Die

Donnerstag, 25.06.26

Abweichende Erbschaftsteuer-Festsetzung aus Billigkeitsgründen

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Kläger aufgrund eines Testaments Miterbe geworden. Jedoch wurde zunächst ein falscher Erbschein erteilt, der andere Personen als Erben auswies. Diese erhielten Zugriff auf den Nachlass. Nach Darstellung des Klägers verbrauchten diese das Erbe vollständig. Danach meldeten sich die Erben mit einem Wohnsitz

Dienstag, 23.06.26

Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Fristenkontrolle

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet, dass eine versäumte Frist ausnahmsweise so behandelt wird, als wäre sie eingehalten worden. Damit sie gewährt wird, gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Das Finanzgericht Münster hat die Klage gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen (Az. 2 K 629/23 AO). Der Einspruch gegen den Bescheid war einen Tag

Montag, 22.06.26

Kontrollmitteilung zur NRW-Soforthilfe war rechtmäßig

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob das Finanzamt eine Kontrollmitteilung zur nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit des Klägers an die Bezirksregierung übermitteln durfte (Az. 1 K 930/24 E,G,U,F). Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah in der Mitteilung, soweit sie den Kläger betraf, keinen Verstoß

Mittwoch, 17.06.26

Haftungsbescheide für Umsatzsteuerschulden verjährt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Haftungsbescheide gegen eine GmbH-Geschäftsführerin sowie deren bevollmächtigte Schwester wegen Umsatzsteuerschulden des 1. Quartals 2014 nicht mehr erlassen werden durften (Az. 5 K 526/24 H(U) und 5 K 528/24 H(U)). Die Haftungsbescheide aus dem Jahr 2021 wurden aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts begann die vierjährige

Dienstag, 16.06.26

Nachweis der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung erforderlich

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es u. a. um die Frage, ob ergangene geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes ergehen durften (Az. 14 K 1177/22 F). Im Streitfall hatte das Finanzamt nach einer Außenprüfung die Feststellungsbescheide für die Jahre

Montag, 08.06.26

Nichtabgabe von Steuererklärungen: Keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die bloße Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen nicht ohne Weiteres eine Steuerhinterziehung begründet (Az. 4 K 135/19 E). Im Streitfall hob das Gericht die Einkommensteuerfestsetzung samt Verspätungszuschlag für 2009 wegen Verjährung auf, bestätigte jedoch die Festsetzung für 2010. Die verheirateten Kläger hatten ab 2009 – nach

Dienstag, 02.06.26

Ruhen des Verfahrens vereinbart: Keine Entschädigung für Verfahrensdauer

Der Bundesfinanzhof entschied: Wer einem Ruhen seines Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zustimmt, kann dafür später keine Entschädigung wegen überlanger Dauer verlangen (BFH-Az. X K 2/25). Einen Entschädigungsanspruch habe auch nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens gewesen ist. Im Fall ging es um die Einkommensteuer und die

Montag, 01.06.26

Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Ein großer Teil der Änderungen von Steuerbescheiden beruht auf der Anwendung des § 173 AO. In dieser Vorschrift sind Regelungen enthalten, die dem Finanzamt die Möglichkeit geben, Steuerbescheide dann zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren und die zu einer Änderung